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23.03.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Fremdwährungsdarlehen: Verjährung darf Verbraucher nicht benachteiligen

Banken können sich nicht ohne Weiteres auf starre Verjährungsfristen berufen, wenn Darlehensklauseln missbräuchlich waren und Verbraucher ihre Rechte nicht erkennen konnten, entschied der EuGH. Das Urteil ist vor allem für lang laufende Kreditverträge von erheblicher Bedeutung.

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©ChristianMüller/fotolia.com

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern bei Fremdwährungsdarlehen mit Urteil vom 19.03.2026 (C-679/24) erneut präzisiert. Er macht deutlich, dass Verjährungsfristen nicht so ausgestaltet oder ausgelegt werden dürfen, dass Ansprüche wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln praktisch leer laufen.

Darum ging es im Streitfall

Ein Verbraucher hatte 2008 bei der UniCredit Bank in Ungarn ein Hypothekendarlehen in Schweizer Franken aufgenommen, das in ungarischen Forint zurückzuzahlen war. Das Wechselkursrisiko lag vollständig bei ihm. Nachdem die Bank den Vertrag 2012 gekündigt hatte, machte der Darlehensnehmer geltend, die Informationen über dieses Risiko seien unzureichend gewesen.

Streitpunkt: Wann beginnt die Verjährung?

Das erstinstanzliche Gericht hielt den Anspruch auf Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit für verjährt. Im Rechtsmittelverfahren stellte sich deshalb die zentrale Frage, wie die im ungarischen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren zu berechnen ist. Der EuGH hatte zu klären, ob eine solche Frist bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrags beginnen kann, obwohl der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist.

EuGH zieht klare Grenzen

Der EuGH lehnt eine solche Auslegung ab. Nach seiner Auffassung verstößt es gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, wenn Verbraucher ihre Rechte nur innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsschluss geltend machen können, obwohl ihnen die Missbräuchlichkeit der Klausel damals nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

Zur Begründung verweist der EuGH auf die typische Unterlegenheit von Verbrauchern gegenüber Banken. Verbraucher verfügen regelmäßig über weniger Informationen und haben eine schwächere Verhandlungsposition. Gerade bei langfristigen Darlehensverträgen würde eine Verjährung ab Vertragsschluss dazu führen, dass Ansprüche oft verfallen, bevor der Betroffene die problematische Klausel überhaupt erkennen kann.

Auch höchstrichterliche Urteile setzen den Fristbeginn nicht automatisch in Gang

Ebenso deutlich weist der EuGH die Vorstellung zurück, die Verjährungsfrist könne ab dem Zeitpunkt laufen, an dem ein oberstes nationales Gericht oder der EuGH selbst eine Entscheidung zu missbräuchlichen Klauseln getroffen hat.

Ein durchschnittlicher Verbraucher muss die Rechtsprechung nicht laufend beobachten. Von ihm kann weder verlangt werden, regelmäßig Urteile nationaler Höchstgerichte zu Standardklauseln zu verfolgen, noch aus solchen Entscheidungen abzuleiten, ob eine bestimmte Klausel im eigenen Vertrag missbräuchlich ist. Dasselbe gilt für EuGH-Urteile, zumal der Gerichtshof regelmäßig keine konkrete einzelne Vertragsklausel selbst bewertet, sondern diese Prüfung den nationalen Gerichten überlässt.

Was für gehemmte Verjährungsfristen gilt

Der EuGH beschränkt sich nicht auf den Beginn der Verjährung. Er stellt auch klar, dass für die Fortsetzung einer zuvor gehemmten Verjährungsfrist dieselben Schutzmaßstäbe gelten müssen. Das bedeutet: Auch nach einer Hemmung darf die Frist nicht einfach deshalb wieder anlaufen, weil ein oberstes nationales Gericht oder der EuGH entschieden hat. Maßgeblich bleibt, ob dem Verbraucher tatsächlich unter fairen und wirksamen Bedingungen die Möglichkeit eröffnet wird, seine Rechte aus der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln durchzusetzen.

 


EuGH vom 19.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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