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04.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Fremdpersonalverbot: Erfolglose Eilanträge gegen das Arbeitsschutzkontrollgesetz

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.12.2020 mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30.12.2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 01.01.2021 in Kraft treten. Im Fokus steht das Fremdpersonalverbot.

Die Anträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 01.01.2021 den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot.

Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 01.04.2021 nur noch bis zum 01.04.2024 unter besonderen Bedingungen zulässig. Danach ist sie auf diesem Sektor ebenfalls verboten.

Wer sind die Antragsteller?

Die Eilanträge haben gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen.

Nachteile durch Fremdpersonalverbot befürchtet

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 01.01.2021 in Kraft träte. Dem ist die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen 1 BvQ 152/20 u. a. vom 29.12.2020 nicht gefolgt. Eine nähere Begründung erfolgt nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert.

(BVerfG, PM vom 30.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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