• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

03.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Durch die zentrale Speicherung und maschinelle Bearbeitung der Freistellungsdaten ist eine Sofortausstellung beim Finanzamt nicht mehr möglich. Damit verlängert sich der zeitliche Vorlauf für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung. Unternehmen sollten sich auf längere Bearbeitungszeiten einstellen und die Bescheinigung frühzeitig beantragen.

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b EStG) können künftig im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.

Was bedeutet das?

Die Freistellungsbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Da der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolgt, wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.

Was ist künftig zu tun?

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte  – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier „sonstige Nachricht“) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.


Landesamt für Steuern RP vom 02.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht