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03.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Durch die zentrale Speicherung und maschinelle Bearbeitung der Freistellungsdaten ist eine Sofortausstellung beim Finanzamt nicht mehr möglich. Damit verlängert sich der zeitliche Vorlauf für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung. Unternehmen sollten sich auf längere Bearbeitungszeiten einstellen und die Bescheinigung frühzeitig beantragen.

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©wsf-f/fotolia.com

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b EStG) können künftig im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.

Was bedeutet das?

Die Freistellungsbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Da der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolgt, wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.

Was ist künftig zu tun?

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte  – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier „sonstige Nachricht“) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.


Landesamt für Steuern RP vom 02.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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