Das Landgericht Stuttgart hat die beiden angeklagten früheren Vorstände der Porsche Automobil Holding SE, Dr. Wendelin Wiedeking und Holger Härter, von den Anklagevorwürfen der Marktmanipulation nach dem Wertpapierhandelsgesetz frei gesprochen.
Zu Beginn der Ermittlungen wurde den Ex-Vorständen der Vorwurf der Untreue und der handelsgestützten Marktmanipulation im Rahmen des Übernahme-Pokers zwischen Porsche und dem deutliche größeren Volkswagen-Konzern im Jahr 2008 gemacht. Nachdem Porsches Übernahmeabsicht bestätigt wurde, stieg der Wert der VW-Aktien um das Fünffache. Anleger, die mit fallenden Kursen gerechnet hatten, verloren Milliarden.
Keine Beweise für Manipulationsabsichten
Nach Überzeugung des Landgerichts waren die angeklagten sechs Verlautbarungen (Pressemitteilungen, Erklärungen von Pressesprechern und eine Äußerung des Vorstandes gegenüber Journalisten) im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008 weder unrichtig, noch irreführend oder sonst täuschend. Außerdem sei nicht belegt, dass die den Anklagen zu Grunde liegenden sechs Verlautbarungen tatsächlich auf den Börsenkurs der Stammaktien der Volkswagen AG eingewirkt haben. Die Strafkammer sah Im Hinblick auf die ersten fünf Verlautbarungen keinerlei Beleg dafür, dass die angeklagten Vorstände bereits vor oder in diesem Zeitraum den Beschluss gefasst hätten, 75 Prozent des Stammkapitals an der Volkswagen AG zu erwerben. Es gab insbesondere keinen geheimen Plan der Angeklagten und keine wahrheitswidrigen Dementis in den angeklagten Verlautbarungen. Im Hinblick auf die letzte Pressemeldung vom 26.10.2008 hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Angeklagten den Kapitalmarkt weder in die Irre geführt noch sonst getäuscht haben. Auch dass sinkende Kurse „absehbar“ gewesen und hierdurch Liquiditätsprobleme bei Porsche ausgelöst worden wären, fand nach der Hauptverhandlung keinen Beleg.
Keine Geldbuße für Porsche
Zudem hat die Beweisaufnahme den weitergehenden Anklagevorwurf, wonach die Angeklagten mit der Pressemeldung Eigeninteressen verschwiegen und eine Kaufempfehlung abgegeben hätten, nicht bestätigt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 807 Millionen Euro gegen Porsche nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (sog. „Verbandsgeldbuße“) hat die Strafkammer ebenfalls abgelehnt.
(LG Stuttgart, PM vom 18.03.2016 / Viola C. Didier)