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25.03.2019

Meldung, Steuerrecht

Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder in Baden-Württemberg erhöht

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

©Andrey Popov/fotolia.com

Mal ist es ein Dankeschön fürs langjährige ehrenamtliche Engagement in der Altenpflege, mal eine Aufmerksamkeit für den großen Einsatz im Umweltschutz: 40 Euro durften die Zuwendungen an Vereinsmitglieder bisher maximal kosten. In Baden-Württemberg wird diese Grenze nun rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60 Euro erhöht.

„Vereine leben vom vielfältigen ehrenamtlichen Einsatz“, erklärt Finanzministerin Edith Sitzmann. „Engagement verdient Wertschätzung. Deshalb ehren Vereine langjährige Mitglieder oder bedanken sich mit Geschenken zu besonderen Geburtstagen. Das sollen sie auch bei allgemein steigenden Kosten angemessen tun können.“

Anlass für die Zuwendung relevant

Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis wie die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug, darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro). „Baden-Württemberg ist Ehrenamtsland. Fast jeder Zweite engagiert sich bei uns ehrenamtlich. Die Erhöhung der Zuwendungsgrenze wirkt sich für die vielen Mitglieder in den Vereinen positiv aus“, so Sitzmann.

Weitere Informationen

Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten.

(FinMin Baden-Württemberg, PM vom 21.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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