07.09.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern

Beitrag mit Bild

©Picture-Factory/fotolia.com

Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Ein Mitarbeiter war länger in leitender Position bei einem Unternehmen beschäftigt. Er einigte sich mit seinem Arbeitgeber am Jahresende, dass er ab Jahresbeginn freigestellt werden sollte. Diese Freistellung sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt dauern. Mündlich wurde dem Mann zugesichert, dass er auch weiterhin an Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne. Zum Betriebsausflug im Sommer wurde er auch eingeladen.

Eingeladen aber unerwünscht

Der neue Vorstandsvorsitzende ließ dem Mitarbeiter allerdings mitteilen, dass eine Teilnahme am Betriebsausflug nicht erwünscht sei. Mit seiner Klage machte der Mann die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.

Freistellung kein ausreichender Sachgrund

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Mitarbeiter mit Urteil vom 22.06.2017 (8 Ca 5233/16) Recht. Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der mündlichen Zusage, so das Gericht, des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ausschließen wolle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen störend verhalten hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine einvernehmliche Freistellung reiche als Sachgrund nicht aus. Bis zum Ende der Freistellung sei der Mann noch „beschäftigt“.

(DAV, PM vom 07.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


27.02.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


27.02.2026

IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Für den Berichtszeitraum 2026 bleibt mangels inhaltlicher oder technischer Änderungen weiterhin die IFRS Accounting Taxonomy 2025 verbindlich anzuwenden.

weiterlesen
IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Steuerboard

Sophia Kaim


26.02.2026

Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts galt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

weiterlesen
Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)