07.09.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern

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Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Ein Mitarbeiter war länger in leitender Position bei einem Unternehmen beschäftigt. Er einigte sich mit seinem Arbeitgeber am Jahresende, dass er ab Jahresbeginn freigestellt werden sollte. Diese Freistellung sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt dauern. Mündlich wurde dem Mann zugesichert, dass er auch weiterhin an Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne. Zum Betriebsausflug im Sommer wurde er auch eingeladen.

Eingeladen aber unerwünscht

Der neue Vorstandsvorsitzende ließ dem Mitarbeiter allerdings mitteilen, dass eine Teilnahme am Betriebsausflug nicht erwünscht sei. Mit seiner Klage machte der Mann die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.

Freistellung kein ausreichender Sachgrund

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Mitarbeiter mit Urteil vom 22.06.2017 (8 Ca 5233/16) Recht. Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der mündlichen Zusage, so das Gericht, des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ausschließen wolle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen störend verhalten hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine einvernehmliche Freistellung reiche als Sachgrund nicht aus. Bis zum Ende der Freistellung sei der Mann noch „beschäftigt“.

(DAV, PM vom 07.09.2017 / Viola C. Didier)


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