01.12.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Fortbildung verlegt? Geld zurück!

Besonders wegen der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen oft nicht durchgeführt werden. Meist hat man sie auf später verlegt – ersatzweise wurden Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei einer Fortbildung?

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsenzseminars angemeldet. Diese Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich, beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten.

Stornierung nicht anerkannt

Wegen der COVID-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.

Erfolg vor dem OLG Celle

Das OLG Celle gab der Teilnehmerin mit Urteil vom 18.11.2021 (11 U 66/21) Recht. Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“, hob der Senat hervor.

Strenge Regeln für die Termine einer Fortbildung

Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.


OLG Celle vom 29.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©p365.de/fotolia.com


25.11.2024

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Das Jahressteuergesetz 2024 ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht.

weiterlesen
Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Meldung

©jat306/fotolia.com


25.11.2024

Grünes Licht für den Bürokratieabbau

Die Neuregelungen haben das Ziel, die Digitalisierung zu fördern, Anzeige- und Mitteilungspflichten abzubauen sowie Verfahren zu vereinfachen.

weiterlesen
Grünes Licht für den Bürokratieabbau

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


22.11.2024

FACHFRAGEN Podcast: Incident Response und NIS-2

Ein massiver Cyberangriff kann überall und jederzeit passieren. Die entscheidende Frage ist: Wie gut sind Unternehmen wirklich auf solche Situationen vorbereitet? Hier kommt die neue NIS-2-Richtlinie der EU ins Spiel.

weiterlesen
FACHFRAGEN Podcast: Incident Response und NIS-2

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank