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14.08.2019

Meldung, Steuerrecht

Forschungszulagengesetz: DStV zum Regierungsentwurf

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©ra2 studio/fotolia.com

Der DStV hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung Stellung genommen und sprach mit MdB Dr. Thomas de Maizière. Dabei schlug der DStV etliche Änderungen am Forschungszulagengesetz vor, um die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen.

Eine steuerliche Forschung und Entwicklung (FuE) ist für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) laut DStV nur interessant, wenn sie mindestens drei Kriterien erfüllt: Sie muss möglichst bürokratiearm sein. Die Unternehmen müssen finanziell planen können. Und das Geld muss an denjenigen gehen, der das Forschungsrisiko trägt.

Forschungszulagengesetz: „Der Entwurf hat Schwächen“

Der von der Bundesregierung veröffentlichte Entwurf eines Forschungszulagengesetzes hat in diesen Punkten noch Schwächen. Der DStV hat daher mit dem zuständigen Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Dr. Thomas de Maizière, erörtert, wie diese behoben werden könnten. Außerdem hat er seine Vorschläge dem Finanzausschuss des Bundestags übermittelt, der am 09.09.2019 eine öffentliche Anhörung durchführt. Der DStV regt unter anderem Folgendes an:

Schlankere Antragsprozesse für weniger Bürokratie

Der Entwurf des Forschungszulagengesetzes sieht ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zunächst muss der Unternehmer von einer noch nicht bestimmten Stelle die Förderfähigkeit des geplanten FuE-Vorhabens dem Grunde nach feststellen lassen. Im zweiten Schritt soll er seinen Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dieses würde dann über die Förderung der Höhe nach entscheiden. Zwischen der Beantragung der Bescheinigung und dem Antrag auf Forschungszulage könnte durchaus ein längerer Zeitraum liegen. Schließlich könnte der Unternehmer die Förderfähigkeit seines FuE-Vorhabens bereits vor dessen Start beantragen. Den Antrag auf Forschungszulage könnte er hingegen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen, in dem förderfähige Arbeitslöhne entstanden sind. Nach derzeitiger Planung muss der Steuerpflichtige die erhaltene Bescheinigung der Förderfähigkeit seinem Antrag auf Forschungszulage später beifügen.

Das geht aus Sicht des DStV einfacher: Er schlägt vor, dass die noch nicht näher bestimmte Stelle die Bescheinigung der Förderfähigkeit dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Der Antragsteller müsste sich nicht mehr selbst um die Weiterleitung kümmern. Das Finanzamt hätte dann die Bestätigung vorliegen.

Verbindliche Bearbeitungszeiten für finanzielle Planbarkeit

Der Zuschuss knüpft nach derzeitiger Planung an die für ein FuE-Vorhaben entstandenen Arbeitslöhne an. Daher kann ihn der Antragsberechtigte erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragen, in dem diese Aufwendungen angefallen sind. Kritikpunkt daran: Die Unternehmen müssen den Arbeitslohn der – in der Regel hochqualifizierten – Mitarbeiter folglich vorfinanzieren. Dadurch verliert die Zulage für liquiditätsschwache Unternehmen an Attraktivität. Sie müssten die Personalaufwendungen unter Umständen über Kredite finanzieren und Zinsen zahlen. Dieser Nachteil sollte zumindest damit kompensiert werden, dass der Anspruchsberechtigte den Zeitraum bis zum Erhalt der Forschungszulage sicher bestimmen kann. Dies würde ihm eine belastbare Finanzplanung ermöglichen.

Der DStV regt daher für die einzelnen Antragsschritte gesetzliche Fristen an. So sollte ein Unternehmen spätestens nach drei Monaten wissen, ob sein FuE-Vorhaben förderfähig ist. Gleichfalls sollte das Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage innerhalb von drei Monaten bearbeitet haben.

Förderung des Auftraggebers bei Auftragsforschung

Der Regierungsentwurf zum Forschungszulagengesetz sieht vor, dass bei Auftragsforschung der Auftragnehmer, der das FuE-Vorhaben durchführt, einen Anspruch auf die Zulage hat. Für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Regelung sehr ärgerlich. Sie haben oftmals keine eigene Forschungsabteilung. Vergeben sie nun einen Forschungsauftrag, würden sie zwar das unternehmerische Risiko tragen – aber von der Förderung könnten sie nicht profitieren.

Aus Sicht des DStV widerspricht dieser gewählte Ansatz dem Ziel, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in Forschung investieren sollen. Er regt daher dringend an, die Förderung so auszugestalten, dass derjenige, der das unternehmerische Risiko des FuE-Vorhabens trägt, auch von der Förderung profitiert.

(DStV, PM vom 12.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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