Das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter greift beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht, entschied das Finanzgericht Münster.
Eine KG war aufgrund eines Formwechsels aus einer GmbH hervorgegangen. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz zum 30.06.2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die KG in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der KG unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die KG führte dies zu einer Gewinnerhöhung. Da sich aufgrund eines hohen Verlustvortrags bei der GmbH keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hatten, war deren Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid im Ergebnis vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.12.2014, Az. I R 5/12) als unzulässig abgewiesen worden.
Rolle des Körperschaftsteuerbescheids streitig
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die KG bereits wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids an die Bilanzansätze der GmbH gebunden sei. Demgegenüber war die KG der Auffassung, dass der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid darstelle und dass das Aktivierungsverbot bei einem Formwechsel nicht greife.
Wahlrecht für Umwandlungsfälle
Das Finanzgericht Münster gab der Klage der KG mit Gerichtsbescheid vom 17.11.20145 (Az. K 2396/13) vollumfänglich statt. Die KG hat die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehören auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde. Insoweit verwiesen die Richter auf die in derselben Sache ergangene Entscheidung vom 6.10.2011 (Az. 9 K 1308/10 K). Danach beinhalte § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach. Dadurch werde das Aktivierungsverbot durchbrochen.
Revision bereits anhängig
Diesem Ergebnis stehe nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass das Finanzamt die Aktivierung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der GmbH nicht anerkannt hatte. Ein unzutreffender Ansatz könne vielmehr in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft berichtigt werden. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/14 anhängig.
(FG Münster / Viola C. Didier)