• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Formwechsel: Wann dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden?

15.05.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Formwechsel: Wann dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter greift beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht, entschied das Finanzgericht Münster.

Eine KG war aufgrund eines Formwechsels aus einer GmbH hervorgegangen. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz zum 30.06.2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die KG in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der KG unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die KG führte dies zu einer Gewinnerhöhung. Da sich aufgrund eines hohen Verlustvortrags bei der GmbH keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hatten, war deren Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid im Ergebnis vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.12.2014, Az. I R 5/12) als unzulässig abgewiesen worden.

Rolle des Körperschaftsteuerbescheids streitig

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die KG bereits wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids an die Bilanzansätze der GmbH gebunden sei. Demgegenüber war die KG der Auffassung, dass der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid darstelle und dass das Aktivierungsverbot bei einem Formwechsel nicht greife.

Wahlrecht für Umwandlungsfälle

Das Finanzgericht Münster gab der Klage der KG mit Gerichtsbescheid vom 17.11.20145 (Az. K 2396/13) vollumfänglich statt. Die KG hat die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehören auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde. Insoweit verwiesen die Richter auf die in derselben Sache ergangene Entscheidung vom 6.10.2011 (Az. 9 K 1308/10 K). Danach beinhalte § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach. Dadurch werde das Aktivierungsverbot durchbrochen.

Revision bereits anhängig

Diesem Ergebnis stehe nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass das Finanzamt die Aktivierung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der GmbH nicht anerkannt hatte. Ein unzutreffender Ansatz könne vielmehr in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft berichtigt werden. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/14 anhängig.

(FG Münster / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


20.12.2024

ESG und Interim Management

Mangelnde Kompetenz, Erfahrung und Kapazitäten sind häufige Hindernisse, die durch Interim Manager mit ESG- und Industrieexpertise überwunden werden können. Hierzu sprechen wir mit Oliver Krebs.

weiterlesen
ESG und Interim Management

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.12.2024

EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Das DRSC informiert, dass EFRAG am 17.12.2024 den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) übermittelt hat.

weiterlesen
EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank