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09.04.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Forderung nach mehr Schutz beim Crowdinvesting

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©monropic /fotolia.com

Mehrere Sachverständige haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag davor gewarnt, den Anlegerschutz beim sogenannten Crowdinvesting zurückzufahren.

Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (19/8005). Der Gesetzentwurf sieht Änderungen an den im vergangenen Jahr beschlossenen Ausnahmen bei der Prospektpflicht für die Herausgabe von Wertpapieren vor. Bisher entfiel die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren bei einem Volumen bis acht Millionen Euro, bei Banken bis fünf Millionen Euro. Dieser Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht soll auf acht Millionen Euro vereinheitlicht werden. Diese Anhebung wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als sinnvoll bezeichnet, da Kreditinstitute ohnehin intensiv beaufsichtigt würden. An der Börse notierte Unternehmen hätten schon Prospekte veröffentlicht und hätten überdies umfassende Informationspflichten.

Klare Kritik am Gesetzentwurf

Aufgrund des Risikos sei es nicht nachvollziehbar, warum die Schwelle für die Prospektpflicht für kleine Projekte angehoben, die Obergrenze für die Investition eines privaten Anlegers über ein Crowdinvesting-Portal pro Emittent auf 10.000 Euro angehoben oder das Angebot auf GmbH-Anteile ausgeweitet werden sollte, erklärte Dirk Ulbricht, Direktor des Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF), in der Anhörung.

Crowdinvesting ist riskant

Ulbricht erklärte, Crowdinvesting sei riskant, „konzentriert sich auf die ohnehin überhitzte Immobilienbranche, anstatt neue Unternehmensideen zu finanzieren, und beinhaltet in der Regel erhebliche Nachteile für Verbraucher“. In der Regel würden über Crowdinvesting die Teile von Immobilienprojekten verkauft, die von professionellen Anbietern aufgrund ihrer Risiken nicht übernommen würden. Anleger sollten sich lieber an weniger riskante, langfristige Alternativen halten, empfahl Ulbricht in seiner Stellungnahme. Zahlen vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband bestätigten diese Angaben. Danach betrug der Anteil von Immobilienfinanzierungen am gesamten Crowdinvesting zwischen 2011 und 2018 rund 60 % (220 von 364 Mio. €). Man halte „nicht zuletzt mit Blick auf den funktionierenden Markt für Immobilienfinanzierungen in Deutschland eine fortgesetzte Sonderbehandlung von Crowdinvesting für Immobilienprojekte nicht für angemessen“, so die Bankenverbände.

Begriff ‚Genussrecht‘ wird oft missbraucht

Der Bundesverband Crowdfunding sprach sich dafür aus, die Möglichkeit der prospektfreien Emission auf GmbH-Geschäftsanteilen auszuweiten und die Schwelle der Prospektpflicht von Emissionen anzuheben. Dies würde zu einer weiteren Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von jungen und mittelständischen Unternehmen führen. Die Ausweitung auf GmbH-Anteile wurde jedoch von der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz strikt abgelehnt. Außerdem wurde verlangt, den Begriff Genussrechte nicht mehr zu verwenden. Fälle wie Prokon oder auch German Pellets hätten gezeigt, dass der Begriff Genussrecht im Vertrieb missbraucht und eine Sicherheit suggeriert werde, „die schlichtweg nicht existiert“.

(Dt. Bundestag, hib vom 08.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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