04.02.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Folgen des Brexit für den EuGH

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in eigener Sache mit den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Brexit) am 31.01.2020 um 24 Uhr aus der Europäischen Union befasst.

Im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verringert sich mit sofortiger Wirkung die Zahl der Richter des EuGH und das EuG. Die Anzahl war für den Gerichtshof auf einen Richter pro Mitgliedstaat und für das Gericht auf zwei Richter pro Mitgliedstaat festgesetzt.

Weniger Richter, aber Generalanwälte bleiben

Gemäß der Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.01.2020 über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Austritt dagegen keine Auswirkung auf die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs. Durch den Beschluss des Rates vom 25.06.2013 ist deren Anzahl elf festgesetzt. Bis zur Ernennung eines neuen Generalanwalts durch die Regierungen der Mitgliedstaaten bleibt Frau Eleanor Sharpston nach den Art. 5 und 8 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers im Amt.

Zuständigkeit des EuGH vor und nach dem Brexit

Gemäß dem Austrittsabkommen bleibt der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung in allen Verfahren zuständig, die vor dem auf den 31.12.2020 festgesetzten Ende der Übergangszeit vom Vereinigten Königreich oder gegen dieses eingeleitet werden. Er bleibt außerdem zuständig für die Vorabentscheidung über die ihm vor dem Ende der Übergangszeit von den Gerichten des Vereinigten Königreichs vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung.

(EuGH, PM vom 31.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


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