Am 20.01.2021 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft zu steigern. Das Fondsstandortgesetz soll wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland anpacken. Dabei sollen unnötige Barrieren abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.
Mehr Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch FoG
Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.
Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Für Start-up-Unternehmen ist es besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen. Um dies zu unterstützen, wird insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen – § 19a EStG (neu) –, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Diese Regelung leistet einen wichtigen Beitrag, um Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich noch attraktiver zu machen.
FoG: Entbürokratisierung für Fondsverwalter
Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) findet eine weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter statt. Es erfolgt eine Abschaffung der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben, sowie zahlreicher Schriftformerfordernisse.
Das FoG schafft zudem die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht. Auch die Produktpalette für Fondsverwalter erfährt eine Erweiterung.
Änderungen in KAGB und Wertpapierhandelsgesetz
In Umsetzung der Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb werden Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds im KAGB eingeführt.
Das KAGB, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz werden an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.
(BMF vom 20.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)