24.11.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Förderung gewerblicher Ladeinfrastruktur

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert künftig den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für Elektrofahrzeuge betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge.

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Die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ wurde am 22.11.2021 veröffentlicht. Damit ergänzt das BMVI die Elektromobilitätsförderung um einen wichtigen Baustein. „Wir wollen Unternehmen und Kommunen den Umstieg auf eine klimafreundliche Flotte erleichtern. Deshalb sorgen wir jetzt für komfortable Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz“, sagt Andreas Scheuer, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur.

60-85 % aller Ladevorgänge finden zu Hause oder am Arbeitsplatz statt

„Schätzungsweise 60-85 % aller Ladevorgänge finden zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Deswegen muss Ladeinfrastruktur überall dort entstehen, wo die Autos ohnehin über längere Zeit parken“, erklärt Johannes Pallasch, Sprecher des Leitungsteams der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur. „Hinzu kommt: Etwa zwei Drittel aller PKW-Neuzulassungen sind Dienstfahrzeuge. Mit der Förderung von Ladeinfrastruktur auf den Parkplätzen von Unternehmen und Kommunen stärken wir daher gleich zwei wichtige und stark nachgefragte Anwendungsfälle.“

Zur Förderung der Ladeinfrastruktur

Von der Förderung umfasst ist der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind.

Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert. Hersteller von Ladevorrichtungen können die Förderfähigkeit ihrer Produkte überprüfen lassen. Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Einheiten, d. h. Unternehmen, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie als De-minimis-Beihilfe.

Anträge können ab dem 23.11.2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.


BMVI vom 23.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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