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03.05.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden fordern Fluggesellschaften zur Einhaltung von Verbraucherrecht auf und potenziell irreführende Grünfärberei-Praktiken einzustellen.

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©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Die EU-Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden haben 20 Fluggesellschaften in einem gemeinsamen Schreiben dazu aufgefordert, potenziell irreführende Grünfärberei-Praktiken innerhalb von 30 Tagen mit dem EU-Verbraucherrecht in Einklang zu bringen. Dabei geht es unter anderem um Aussagen von Fluggesellschaften, dass die durch einen Flug verursachten CO2-Emissionen mit Klimaprojekten oder der Verwendung nachhaltiger Kraftstoffe ausgeglichen werden könnten, zu denen Verbraucher durch zusätzliche Gebühren beitragen konnten.

Die wichtigsten Handlungspunkte

Die Europäische Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden (Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz [CPC-Netz]) haben folgende potenziell irreführende Praktiken ermittelt:

  • das Erwecken des falschen Eindrucks, dass durch eine zusätzliche Gebühr zur Finanzierung von Klimaprojekten mit geringeren Umweltauswirkungen oder zur Förderung der Verwendung alternativer Flugkraftstoffe CO2-Emissionen verringert oder vollständig ausgeglichen werden können;
  • die Verwendung des Begriffs „nachhaltige Flugkraftstoffe“ (SAF), ohne die Umweltauswirkungen solcher Kraftstoffe eindeutig zu begründen; die undifferenzierte Verwendung der Begriffe „grün“, „nachhaltig“ oder „verantwortlich“ oder die Verwendung anderer impliziter Umweltaussagen;
  • die Aussage, dass sich die Fluggesellschaft auf dem Weg zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen oder einer künftigen Umweltleistung befindet, ohne jedoch klare und überprüfbare Verpflichtungen, Ziele und ein unabhängiges Überwachungssystem darzulegen; die „Berechnung“ der CO2-Emissionen eines bestimmten Fluges eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin, ohne dass ausreichende wissenschaftliche Nachweise darüber vorgelegt werden, ob eine solche Berechnung zuverlässig ist, und ohne Angaben zu den zugrunde liegenden Parametern;
  • die Darstellung eines Vergleichs der Flüge eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin in Bezug auf die jeweiligen CO2-Emissionen ohne ausreichende und genaue Angaben dazu, worauf dieser Vergleich beruht.

Nächste Schritte

Die Europäische Kommission und die CPC-Behörden forderten die Unternehmen auf, das Schreiben innerhalb von 30 Tagen zu beantworten und Maßnahmen darzulegen, mit denen die Bedenken ausgeräumt werden, die sich aus ihren Umweltaussagen nach dem EU-Verbraucherrecht ergeben. Nach Eingang der Antworten der Unternehmen wird die Europäische Kommission Sitzungen mit dem CPC-Netz und den Fluggesellschaften einberaumen, um die von den Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen zu erörtern. Darüber hinaus wird die Kommission die Umsetzung der vereinbarten Änderungen überwachen. Werden von den betreffenden Luftfahrtunternehmen keine der erforderlichen Schritte ergriffen, um die in dem Schreiben geäußerten Bedenken auszuräumen, können die CPC-Behörden weitere Durchsetzungsmaßnahmen beschließen bzw. Sanktionen ergreifen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Angleichung der Geschäftspraktiken im gesamten Luftverkehrssektor an das EU-Verbraucherrecht zu gewährleisten, indem eine Begründung freiwilliger Umweltaussagen vorgeschrieben und Anforderungen an die Kommunikation diesbezüglich festgelegt werden.


EU-Kommission vom 30.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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