17.11.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Flugblätter verteilt – Kündigung

Flugblätter verteilt – Kündigung

Die Kündigung wegen des Verteilens von Flugblättern ist rechtswidrig.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung eines Teamleiters wegen des Verteilens von Flugblättern an einen einzigen Betriebsangehörigen keine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Vor dem Betriebstor eines Paketzustellungsunternehmens wurden Flugblätter an Betriebsangehörige in deutscher und türkischer Sprache verteilt, die Behauptungen beinhalteten wie z.B. „das Unternehmen behandelt uns wie Sklaven“ etc. Das Unternehmen warf dem Teamleiter vor, dass er die genannten Flugblätter im Rahmen einer Mahnwache vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt habe. Nachdem eine zuvor deswegen ausgesprochene Kündigung an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung gescheitert war, kündigte man sein Arbeitsverhältnis erneut ordentlich. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Teamleiter. Er sei am Tag der Mahnwache wie mit seiner Ehefrau verabredet zu Hause bei seinen Kindern geblieben und rügt erneut die Betriebsratsanhörung.

Erfolg vor Gericht

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Inhalt des Flugblatts zwar beleidigenden und rufschädigenden Charakter (Urteil vom 16.11.2015, Az. 9 Sa 832/15). Nach der Beweisaufnahme könne dem Kläger aber allenfalls nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsangehörigen gegeben habe. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bereits seit neun Jahren bei dem Paketzusteller beschäftigt und bisher nicht einschlägig abgemahnt worden war, könne dieser Vorgang die ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen.

(LArbG Düsseldorf, PM v. 16.11.2015 / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


RAin/StBin/FAinStR Dr. Catarina C. Herbst und StBin Christina Vosseler
Catarina C. Herbst und Christina Vosseler


22.09.2023

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?

Die sorgfältige Planung von Nachfolgen ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden, da wir uns in einem Jahrzehnt der sog. „Erbengeneration“ befinden: Eine Generation wird zu Erblassern, die in den „Wirtschaftswunderjahren“ ihr Vermögen aufbaute und somit erhebliche Vermögenswerte zur Übertragung anstehen.

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?
Erbschaftssteuer, Erben, Erbschaft
©Stockfotos-MG/fotolia.com


22.09.2023

Zur Steuerbefreiung eines Familienheims

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.

Zur Steuerbefreiung eines Familienheims

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App