Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung eines Teamleiters wegen des Verteilens von Flugblättern an einen einzigen Betriebsangehörigen keine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Vor dem Betriebstor eines Paketzustellungsunternehmens wurden Flugblätter an Betriebsangehörige in deutscher und türkischer Sprache verteilt, die Behauptungen beinhalteten wie z.B. „das Unternehmen behandelt uns wie Sklaven“ etc. Das Unternehmen warf dem Teamleiter vor, dass er die genannten Flugblätter im Rahmen einer Mahnwache vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt habe. Nachdem eine zuvor deswegen ausgesprochene Kündigung an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung gescheitert war, kündigte man sein Arbeitsverhältnis erneut ordentlich. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Teamleiter. Er sei am Tag der Mahnwache wie mit seiner Ehefrau verabredet zu Hause bei seinen Kindern geblieben und rügt erneut die Betriebsratsanhörung.
Erfolg vor Gericht
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Inhalt des Flugblatts zwar beleidigenden und rufschädigenden Charakter (Urteil vom 16.11.2015, Az. 9 Sa 832/15). Nach der Beweisaufnahme könne dem Kläger aber allenfalls nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsangehörigen gegeben habe. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bereits seit neun Jahren bei dem Paketzusteller beschäftigt und bisher nicht einschlägig abgemahnt worden war, könne dieser Vorgang die ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen.
(LArbG Düsseldorf, PM v. 16.11.2015 / Viola C. Didier)