Viele Unternehmen engagieren sich in der Flüchtlingshilfe. Das gesamtgesellschaftliche Engagement, das sie in finanzieller und persönlicher Hinsicht leisten, wird auch in steuerlicher Hinsicht gewürdigt.
Für alle Sonderkonten einschlägiger Hilfsorganisationen, Vereine, Verbände und sonstiger Institutionen, die zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt gemäß BMF-Schreiben vom 22.09.2015 der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Das heißt, in diesen Fällen reicht auch bei Spenden von mehr als 200 Euro als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohnes zugunsten einer Zahlung vom Arbeitgeber auf ein entsprechendes steuerbegünstigtes Spendenkonto, dann bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn unberücksichtigt. Hierzu ist es notwendig, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflagen erfüllt und dies dokumentiert. Allerdings dürfen die steuerfrei gestellten Lohnanteile dann nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Spende berücksichtigt werden.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen können Sponsoring-Maßnahmen darstellen. Die Aufwendungen sind dann Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt. In diesen Fällen erwartet der Fiskus zwecks Anerkennung der steuermindernden Aufwendungen vom spendenden Unternehmen u. a., dass es durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, wie etwa der Berichterstattung in Zeitungen, auf seine speziellen Leistungen aufmerksam macht.
Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
(Steuerberaterkammer Stuttgart / Viola C. Didier)