• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Flüchtlingshilfe: Steuerliche Förderung für Unternehmen

30.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Flüchtlingshilfe: Steuerliche Förderung für Unternehmen

Beitrag mit Bild

Sicher steht bei engagierten Unternehmern die Hilfsbereitschaft an erster Stelle, aber die steuerliche Förderung durch den Fiskus kann unterstützen.

Viele Unternehmen engagieren sich in der Flüchtlingshilfe. Das gesamtgesellschaftliche Engagement, das sie in finanzieller und persönlicher Hinsicht leisten, wird auch in steuerlicher Hinsicht gewürdigt.

Für alle Sonderkonten einschlägiger Hilfsorganisationen, Vereine, Verbände und sonstiger Institutionen, die zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt gemäß BMF-Schreiben vom 22.09.2015 der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Das heißt, in diesen Fällen reicht auch bei Spenden von mehr als 200 Euro als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohnes zugunsten einer Zahlung vom Arbeitgeber auf ein entsprechendes steuerbegünstigtes Spendenkonto, dann bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn unberücksichtigt. Hierzu ist es notwendig, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflagen erfüllt und dies dokumentiert. Allerdings dürfen die steuerfrei gestellten Lohnanteile dann nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Spende berücksichtigt werden.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen können Sponsoring-Maßnahmen darstellen. Die Aufwendungen sind dann Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt. In diesen Fällen erwartet der Fiskus zwecks Anerkennung der steuermindernden Aufwendungen vom spendenden Unternehmen u. a., dass es durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, wie etwa der Berichterstattung in Zeitungen, auf seine speziellen Leistungen aufmerksam macht.

Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.

(Steuerberaterkammer Stuttgart / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Carolin Stehr


11.02.2026

Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Mit Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22) hat der BFH zur Anwendung der investmentsteuerrechtlichen Teilfreistellung bei der Veräußerung sog. Alt-Anteile nach § 56 InvStG Stellung genommen.

weiterlesen
Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


11.02.2026

Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Hybride Angriffe sind kein theoretisches Zukunftsszenario mehr, sondern eine reale Bedrohung für Wirtschaft und Gesellschaft.

weiterlesen
Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


11.02.2026

FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Mit den FAQ zur Aktivrente reagiert das BMF auf zahlreiche offene Praxisfragen und greift dabei Anregungen des Deutscher Steuerberaterverband auf.

weiterlesen
FAQ zur Aktivrente veröffentlicht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)