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13.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

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Der Betrieb

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.

Ein Arbeitgeber hatte mehreren Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Der Arbeitgeber ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte er den Sachbezug nur zeitanteilig.

Jeder angefangene Monat zählt

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015 (Az. 6 K 2540/14) befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt. Nach Ansicht der Richter ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen.

Haftung gegenüber Finanzamt bejaht

Hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so kann dieser als Arbeitgeber vom Finanzamt in Haftung genommen werden.

(FG Baden-Württemberg / Viola C. Didier)


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