• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

13.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.

Ein Arbeitgeber hatte mehreren Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Der Arbeitgeber ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte er den Sachbezug nur zeitanteilig.

Jeder angefangene Monat zählt

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015 (Az. 6 K 2540/14) befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt. Nach Ansicht der Richter ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen.

Haftung gegenüber Finanzamt bejaht

Hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so kann dieser als Arbeitgeber vom Finanzamt in Haftung genommen werden.

(FG Baden-Württemberg / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


20.10.2026

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Gesundheits-Apps sind trotz medizinischem Nutzen nicht automatisch umsatzsteuerfrei, wenn keine persönliche medizinische Betreuung erfolgt.

weiterlesen
Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Meldung

tashka2000/123rf.com


19.10.2026

Photovoltaikanlage trotz Wärmepumpe nicht steuerbegünstigt

Solarstrom für die Wärmepumpe macht eine Photovoltaikanlage noch nicht zu einer steuerlich begünstigten Heizungsmaßnahme.

weiterlesen
Photovoltaikanlage trotz Wärmepumpe nicht steuerbegünstigt
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht