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20.01.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Firmenname in Großbuchstaben: Handelsregister muss Schreibweise übernehmen

In Zeiten automatisierter Datenverarbeitung ist die exakte Schreibweise mehr als nur eine Formalie. Unternehmen dürfen daher auf einer exakten Schreibweise ihres Firmennamens im Handelsregister bestehen, auch wenn dieser vollständig in Großbuchstaben geführt wird.

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artefacti/123rf.com

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) hat mit Beschluss vom 31.10.2025 (20 W 194/25) klargestellt, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Darum ging es im Streitfall

Eine GmbH Co. KG wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

OLG: Handelsregister muss Schreibweise übernehmen

Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das OLG habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern.

In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Automatisierte Systeme verlangen exakte Schreibweise

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragte Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt a.M. vom 19.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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