• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Firmenfitness: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter

26.08.2025

Meldung, Steuerrecht

Firmenfitness: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter

Das Finanzgericht Niedersachsen hat zur steuerlichen Behandlung von geldwerten Vorteilen aus einem Firmenfitnessprogramm Stellung genommen. Im Zentrum stand die Frage, ob die Freigrenze von 44 € monatlich überschritten wurde und wie der geldwerte Vorteil pro Mitarbeiter zu ermitteln ist.

Beitrag mit Bild

©Katarzyna Białasiewicz/123rf.com

Die Klägerin, ein Großhändler mit knapp 300 Mitarbeitern, hatte seit 2011 mit dem Anbieter X einen Firmenfitnessvertrag abgeschlossen. Die pauschal gezahlten Entgelte erlaubten allen Mitarbeitern die Nutzung zahlreicher Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass dadurch den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 € pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei.

Kern des Streits: Lizenzen oder tatsächliche Nutzer?

Das Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen berechnen. Demnach hätten 27 Lizenzen zu je 50,28 € brutto den steuerlich relevanten Wert ergeben, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter tatsächlich registriert oder berechtigt waren. Dies hätte in fast allen Monaten zur Überschreitung der 44-€-Grenze geführt.

Das Unternehmen argumentierte hingegen, dass die tatsächliche Anzahl registrierter bzw. berechtigter Mitarbeiter maßgeblich sei, da keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestand. Tatsächlich nutzten stets deutlich mehr Mitarbeiter das Angebot, als Lizenzen im Vertrag genannt wurden.

Urteil: Maßgeblich ist der durchschnittliche Vorteil je berechtigtem Mitarbeiter

Das Finanzgericht stellte mit Urteil vom 17.04.2024 (3 K 10/24) klar: Maßgeblich für die steuerliche Bewertung sei nicht die Zahl der vertraglich genannten Lizenzen, sondern die tatsächliche Anzahl der trainingsberechtigten Mitarbeiter. Die aufgewendeten Gesamtkosten seien auf diese Personengruppe gleichmäßig zu verteilen. Der geldwerte Vorteil sei daher unter Berücksichtigung der pauschalen Vertragskosten und der tatsächlichen Nutzerzahl zu berechnen. In keinem der Streitjahre (2012–2018) überschritt der so ermittelte Betrag die 44-€-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG sei deshalb nicht gerechtfertigt.


Nds. FG vom 20.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht