Die Klägerin, ein Großhändler mit knapp 300 Mitarbeitern, hatte seit 2011 mit dem Anbieter X einen Firmenfitnessvertrag abgeschlossen. Die pauschal gezahlten Entgelte erlaubten allen Mitarbeitern die Nutzung zahlreicher Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass dadurch den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 € pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei.
Kern des Streits: Lizenzen oder tatsächliche Nutzer?
Das Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen berechnen. Demnach hätten 27 Lizenzen zu je 50,28 € brutto den steuerlich relevanten Wert ergeben, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter tatsächlich registriert oder berechtigt waren. Dies hätte in fast allen Monaten zur Überschreitung der 44-€-Grenze geführt.
Das Unternehmen argumentierte hingegen, dass die tatsächliche Anzahl registrierter bzw. berechtigter Mitarbeiter maßgeblich sei, da keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestand. Tatsächlich nutzten stets deutlich mehr Mitarbeiter das Angebot, als Lizenzen im Vertrag genannt wurden.
Urteil: Maßgeblich ist der durchschnittliche Vorteil je berechtigtem Mitarbeiter
Das Finanzgericht stellte mit Urteil vom 17.04.2024 (3 K 10/24) klar: Maßgeblich für die steuerliche Bewertung sei nicht die Zahl der vertraglich genannten Lizenzen, sondern die tatsächliche Anzahl der trainingsberechtigten Mitarbeiter. Die aufgewendeten Gesamtkosten seien auf diese Personengruppe gleichmäßig zu verteilen. Der geldwerte Vorteil sei daher unter Berücksichtigung der pauschalen Vertragskosten und der tatsächlichen Nutzerzahl zu berechnen. In keinem der Streitjahre (2012–2018) überschritt der so ermittelte Betrag die 44-€-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG sei deshalb nicht gerechtfertigt.