Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.06.2026 (4 K 2261/25 E) entschieden, dass Fahrt-, Park- und Portokosten im Zusammenhang mit der Pflege einer Angehörigen nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Auch die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts.
Streit um mehr als 6.700 € Pflegekosten
Die Kläger betreuten ihre 92-jährige, schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter. Für 2021 machten sie unter anderem Kosten für 62 Fahrten zu deren Wohnung, weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Porto geltend. Statt des vom Finanzamt angesetzten Pflege-Pauschbetrags von 1.100 € wollten sie tatsächliche Aufwendungen von 6.702,58 € steuerlich berücksichtigt wissen.
Keine zwangsläufigen Aufwendungen
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Nach § 33 EStG sind Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Daran fehlte es nach Auffassung der Richter. Es sei nicht sittlich missbilligenswert gewesen, Pflege- und Unterstützungsleistungen teilweise auf professionelle Dienste oder andere Dritte zu übertragen.
Dies gelte auch angesichts der Entfernung von rund 300 Kilometern für Hin- und Rückfahrt. Die Kläger seien daher steuerrechtlich nicht gezwungen gewesen, sämtliche Fahrten selbst durchzuführen.
Pflege-Pauschbetrag ändert Voraussetzungen nicht
Auch die seit 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG führte zu keinem anderen Ergebnis. Sie erweitert zwar den Kreis der Anspruchsberechtigten und staffelt den Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegraden. Die Voraussetzungen für den Nachweis höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG bleiben jedoch unverändert.
Die zusätzlichen Kosten für Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Porto waren ebenfalls nicht abziehbar. Soweit sie unmittelbar der Pflege dienten, waren sie bereits durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

