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28.03.2022

Meldung, Steuerrecht

Finanzausschuss macht Weg frei für Fristverlängerungen

Der Finanzausschuss des Bundesrats hat den Weg frei gemacht für Fristverlängerungen für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021. Der Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes und damit das Fristenkonzept für Steuererklärungen liegen dem Bundesrat zur Beurteilung vor.

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Die jüngst getroffenen Entscheidungen der Finanzminister der Länder überraschen positiv. Das von der Bundesregierung geplante Fristenkonzept zur Entlastung des Berufsstands ist ein Lichtblick: Es enthält u. a. eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2022. Zudem sieht es ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine Abschmelzung der Fristverlängerung um jeweils zwei Monate vor. Danach würde etwa die Frist für die Steuererklärungen 2021 am 30.06.2023 enden.

DStV kämpft für Fristverlängerungen

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und die regionalen Steuerberaterverbände sehen insbesondere die Abschmelzung bereits für 2021 kritisch. Die Grundsteuer-Feststellungserklärungen und die Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen belasten die kleinen und mittleren Kanzleien weiterhin zusätzlich – voraussichtlich bis in das Jahr 2024. Sie wandten sich daher in einem abgestimmten Vorgehen an die maßgeblichen bundespolitischen Vertreter und die Finanzministerien der Länder. Ihre Anliegen: Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2021 bis Ende August 2023 und danach eine Abschmelzung um jeweils einen Monat.

So geht es weiter

Am 24.03.2022 tagte der Finanzausschuss des Bundesrats und beriet seine Empfehlungen zum Gesetzentwurf als Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesrats. Durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern angestoßen, geschah ein kleines Wunder. Die Finanzminister der Länder lehnten die von der Bundesregierung geplante Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 nicht ab. Zusätzlich einigten sie sich u. a. auf eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023. Erst danach soll die Abschmelzung im zweimonatigen Takt einsetzen (vgl. BR-Drs. 83/1/22). Ob sich diese positiven Entwicklungen fortsetzen, hängt nun davon ab, ob der Bundesrat am 08.04.2022 den Beschlussempfehlungen folgt und ob der Bundestag den Vorstoß aufnimmt.


DStV vom 25.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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