18.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Finanzamt darf Domain pfänden

Beitrag mit Bild

©jamdesign/fotolia.com

Bei Steuerrückständen ist das Finanzamt berechtigt, die Ansprüche zu beschlagnahmen, die der Steuerschuldner aus dem Vertrag über eine Internet-Domain hat. Denn die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der Registrierstelle zustehen, stellen ein pfändbares Vermögensrecht dar.

Aufgrund rückständiger Steuern eines Onlineshop-Betreibers pfändete das Finanzamt dessen Anspruch gegenüber seiner Registrierungsstelle DENIC, die Internet-Domains verwaltet und betreibt, auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Internet-Domain. Das Finanzgericht Münster wies die gegen die auf Aufhebung der Pfändung gerichtete Klage der Registrierungsstelle ab.

Gegenstand der Pfändung ist die Gesamtheit der Ansprüche

Bei den Rechten aus einem Domainvertrag handele es sich um pfändbare Vermögensrechte. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.

BFH bestätigt Rechtsauffassung und verweist zurück

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.06.2017 (VII R 27/15) unter Aufhebung der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2015 (7 K 781/14 AO) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen das Finanzamt Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben, da nicht erkennbar sei, ob die gepfändeten Rechte einen Wert hätten, der die Vollstreckungskosten übersteigt. Anderenfalls wäre die Vollstreckungsmaßnahme wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung als unverhältnismäßig anzusehen. Das Finanzgericht Münster wird im zweiten Rechtsgang (11 K 2670/17 AO) Feststellungen zur Werthaltigkeit nachholen müssen.

(FG Münster, NL vom 15.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank