18.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Finanzamt darf Domain pfänden

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Bei Steuerrückständen ist das Finanzamt berechtigt, die Ansprüche zu beschlagnahmen, die der Steuerschuldner aus dem Vertrag über eine Internet-Domain hat. Denn die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der Registrierstelle zustehen, stellen ein pfändbares Vermögensrecht dar.

Aufgrund rückständiger Steuern eines Onlineshop-Betreibers pfändete das Finanzamt dessen Anspruch gegenüber seiner Registrierungsstelle DENIC, die Internet-Domains verwaltet und betreibt, auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Internet-Domain. Das Finanzgericht Münster wies die gegen die auf Aufhebung der Pfändung gerichtete Klage der Registrierungsstelle ab.

Gegenstand der Pfändung ist die Gesamtheit der Ansprüche

Bei den Rechten aus einem Domainvertrag handele es sich um pfändbare Vermögensrechte. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.

BFH bestätigt Rechtsauffassung und verweist zurück

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof im Wesentlichen bestätigt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.06.2017 (VII R 27/15) unter Aufhebung der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2015 (7 K 781/14 AO) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen das Finanzamt Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben, da nicht erkennbar sei, ob die gepfändeten Rechte einen Wert hätten, der die Vollstreckungskosten übersteigt. Anderenfalls wäre die Vollstreckungsmaßnahme wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung als unverhältnismäßig anzusehen. Das Finanzgericht Münster wird im zweiten Rechtsgang (11 K 2670/17 AO) Feststellungen zur Werthaltigkeit nachholen müssen.

(FG Münster, NL vom 15.09.2017 / Viola C. Didier)


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