Der Hauptfachausschuss des IDW hat die finalen Neufassungen von IDW RS HFA 11 (Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender) und IDW RS HFA 31 (Aktivierung von Herstellungskosten) verabschiedet.
Mit den punktuellen Änderungen wurden die Verlautbarungen an die Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) angeglichen. Gegenüber den Entwürfen der Neufassungen erfolgten keine inhaltlichen Änderungen mehr.
Zum Anwendungszeitpunkt
Die prospektiv anzuwendenden Neufassungen gelten für die Aufstellung von Abschlüssen für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2017 beginnen; eine frühere Anwendung – also insbesondere bereits auf Abschlüsse für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2017 – ist indes zulässig, sofern die Neufassungen vollständig beachtet werden.
(IDW vom 27.12.2017 / Viola C. Didier)