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05.05.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Filzen von Anwaltskonto verstößt gegen Menschenrechtskonvention

Filzen von Anwaltskonto verstößt gegen Menschenrechtskonvention

©nmann77/fotolia.com

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Fall „Sommer gegen Deutschland“ entschieden, dass der Zugriff der Staatsanwaltschaft auf das Geschäftskonto eines Strafverteidigers dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8 EMRK verletzt hat.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Mandanten des Beschwerdeführers Sommer – ein deutscher Strafverteidiger – Geldwäscheverdacht bei der Zahlung des Verteidigerhonorars gewittert. Ohne Kenntnis des Verteidigers erlangte sie daraufhin bei der Bank des Beschwerdeführers Einsicht in alle in einem Zeitraum von zwei Jahren über dessen Geschäftskonto erfolgten Transaktionen und nahm diese Informationen zur Akte.

Verletzung des Art. 8 EMRK

Der EGMR kritisiert in seiner Entscheidung die niedrigen Eingriffsvoraussetzungen der StPO und weist auf die Bedeutung der vertraulichen Anwalt-Mandanten-Beziehung hin. Der EGMR hat einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung i.H.v. 4.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 27.04.2017 – 73607/13).

(DAV Depesche vom 04.05.2017/ Viola C. Didier)


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