Bei der Ergebnispräsentation von Finanzseiten darf kein Unterschied gemacht werden, ob ein Zahlungskontenangebot von einem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter kommt. Dies sieht die neue Vergleichswebseiteverordnung vor, die als Referentenentwurf vorliegt und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten soll.
Bestimmte Finanzseiten im Internet, die Angebote von Zahlungsdienstleistern vergleichen, dürfen keine Angebote von Dienstleistern herausfiltern, die nicht Vertragspartner der Vergleichswebseite sind. Vertragspartner von Betreibern einer Vergleichswebseite dürfen auch nicht separat in die Voreinstellungen einer Seite aufgenommen werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/1989) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Bei der Ergebnispräsentation dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob ein Zahlungskontenangebot von einem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter komme. Dies sehe die Vergleichswebseiteverordnung (VglWebV) vor, die als Referentenentwurf vorliege und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten solle. Die Verordnung ergehe aufgrund des Zahlungskontengesetzes.
(Dt. Bundestag, hib vom 15.05.2018 / Viola C. Didier)