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06.01.2020

Meldung, Steuerrecht

FG zur Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung

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Schenkt ein Großelternteil ein Grundstück an ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Grundstücksschenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte.

Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 08.12.2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung fest

Das Finanzamt nahm eine unzulässige Kettenschenkung an. Es ging für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.

Urteil: Zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen

Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Es verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin (Urteil vom 20.08.2019 – 3 K 123/18). Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme war klar, dass die Schenkung der Großmutter an die Tochter bereits ausgeführt war, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertrug.

Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.

(FG Hamburg, NL vom 06.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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