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03.09.2018

Meldung, Steuerrecht

FG widerspricht BMF bei Absagen zur Betriebsveranstaltung

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©Picture-Factory/fotolia.com

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden und sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gewandt.

Im Streitfall hatte die Klägerin Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Finanzamt legt kosten auf Teilnehmer um

Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

FG Köln widerspricht dem BMF

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach dem Urteil des FG Köln vom 27.06.2018 (3 K 870/17) sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/100001 (BStBl. I 2015, 832).

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird.

(FG Köln, PM vom 03.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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