Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind.
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Amtsgericht hatte die Klägerin zunächst zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin) bestellt. Sowohl während des Eröffnungsverfahrens als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte die GmbH & Co. KG ihr Bauunternehmen mit Zustimmung der Klägerin fort. Das Finanzamt teilte die Umsätze des Streitjahres bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf. Auf den Zeitraum nach diesem Stichtag entfiel danach eine Umsatzsteuerschuld, die das Finanzamt gegenüber der Klägerin als Insolvenzverwalterin festsetzte. Die Klägerin begehrte die Verrechnung mit zuvor entstandenen Vorsteuererstattungsansprüchen.
Kein Erfolg vor dem FG
Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 26.01.2017, Az. 5 K 3730/14 U). Das Finanzamt habe, so das Finanzgericht Münster, zutreffend nur die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Umsatzsteuerschulden gegenüber der Klägerin festgesetzt. Eine Verrechnung mit zuvor entstandenen Vorsteuererstattungsansprüchen, die nicht gegenüber der Klägerin festzusetzen seien, komme nicht in Betracht, da das Unternehmen bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) bestehe. Diese Aufteilung lasse das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug unberührt, denn dieser komme dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil zugute.
Verrechnungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen
Dem stehe § 55 Abs. 4 InsO, wonach durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Steuerverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, nicht entgegen. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass ohne diese Fiktion derartige Verbindlichkeiten nicht zu den Masseverbindlichkeiten gehörten. Im Übrigen diene diese Vorschrift der Sicherung des Umsatzsteueranspruchs im Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Möglichkeit einer Verrechnung mit Erstattungsansprüchen sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Klägerin lediglich eine „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen sei, habe die Insolvenzmasse erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beschlagnahme unterlegen.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 15.03.2017/ Viola C. Didier)