• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG-Urteil zu Vorsteuerüberhängen aus vorläufiger Insolvenzverwaltung

21.03.2017

Meldung, Steuerrecht

FG-Urteil zu Vorsteuerüberhängen aus vorläufiger Insolvenzverwaltung

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind.

Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Amtsgericht hatte die Klägerin zunächst zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin) bestellt. Sowohl während des Eröffnungsverfahrens als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte die GmbH & Co. KG ihr Bauunternehmen mit Zustimmung der Klägerin fort. Das Finanzamt teilte die Umsätze des Streitjahres bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf. Auf den Zeitraum nach diesem Stichtag entfiel danach eine Umsatzsteuerschuld, die das Finanzamt gegenüber der Klägerin als Insolvenzverwalterin festsetzte. Die Klägerin begehrte die Verrechnung mit zuvor entstandenen Vorsteuererstattungsansprüchen.

Kein Erfolg vor dem FG

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 26.01.2017, Az. 5 K 3730/14 U). Das Finanzamt habe, so das Finanzgericht Münster, zutreffend nur die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Umsatzsteuerschulden gegenüber der Klägerin festgesetzt. Eine Verrechnung mit zuvor entstandenen Vorsteuererstattungsansprüchen, die nicht gegenüber der Klägerin festzusetzen seien, komme nicht in Betracht, da das Unternehmen bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) bestehe. Diese Aufteilung lasse das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug unberührt, denn dieser komme dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil zugute.

Verrechnungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen

Dem stehe § 55 Abs. 4 InsO, wonach durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Steuerverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, nicht entgegen. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass ohne diese Fiktion derartige Verbindlichkeiten nicht zu den Masseverbindlichkeiten gehörten. Im Übrigen diene diese Vorschrift der Sicherung des Umsatzsteueranspruchs im Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Möglichkeit einer Verrechnung mit Erstattungsansprüchen sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Klägerin lediglich eine „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen sei, habe die Insolvenzmasse erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beschlagnahme unterlegen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


20.12.2024

ESG und Interim Management

Mangelnde Kompetenz, Erfahrung und Kapazitäten sind häufige Hindernisse, die durch Interim Manager mit ESG- und Industrieexpertise überwunden werden können. Hierzu sprechen wir mit Oliver Krebs.

weiterlesen
ESG und Interim Management

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.12.2024

EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Das DRSC informiert, dass EFRAG am 17.12.2024 den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) übermittelt hat.

weiterlesen
EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank