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01.07.2022

Meldung, Steuerrecht

FG Schleswig-Holstein zu grenzüberschreitenden Aufwärtsverschmelzungen

§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

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Mit Urteil vom 24.04.2022 (1 K 181/19) hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass es bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100 %-ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2009/133/EG vom 19.10.2009 (Fusionsrichtlinie) vereinbar ist, dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten der Vermögensübergänge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vom Übernahmegewinn 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind.

Viele Aufwärtsverschmelzungen – Streit mit dem Finanzamt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese verschmolz mehrere ihrer in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaften auf sich selbst und führte deren Vermögensgegenstände und Schulden auf Grundlage der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts mit ihren Buchwerten in ihrer Handelsbilanz fort. Auch steuerlich übte die Klägerin ein entsprechendes Wahlrecht zur Buchwertfortführung aus. Hieraus ergaben sich positive Übernahmeergebnisse.

Das Finanzamt bezog die im Rahmen der Verschmelzungen entstandenen Transaktionskosten in die Ermittlung des Übernahmegewinnes ein und behandelte von diesem pauschal 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben, welche es dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin außerbilanziell wieder hinzurechnete und damit deren steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhte.

Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen mit Übernahmegewinnen

Das FG Schleswig-Holstein befand, dass die im Streitfall betroffenen Vorschriften des deutschen Umwandlungssteuerrechts mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind. Der Richtliniengeber verfolge in erster Linie das Ziel, wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen zu schaffen und die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fusionsrichtlinie in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Benachteiligungen von grenzüberschreitenden Fusionen gegenüber rein inländischen Vorgängen zu beseitigen.

Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers seien Übernahmegewinne durch Fusionen dabei wertungsmäßig mit Gewinnausschüttungen der übernommenen Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft vergleichbar. Übernahmegewinne im Sinne der Fusionsrichtlinie sollten daher nach deren Regelungsziel grundsätzlich im gleichen Umfang steuerbefreit werden wie Gewinnausschüttungen im Sinne der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Ein solches Ziel der Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen mit Übernahmegewinnen anlässlich grenzüberschreitender Fusionen sei nicht zu erreichen, wenn eine Pauschalierung nichtabziehbarer Kosten lediglich für Gewinnausschüttungen möglich wäre. Denn in diesem Falle würden Übernahmegewinne im Falle grenzüberschreitender Fusionen im Verhältnis zu reinen Gewinnausschüttungen steuerlich privilegiert werden. Um dies zu vermeiden, legte das FG die Regelungen der Fusionsrichtlinie in der Weise aus, dass die Vorschriften des nationalen Umwandlungssteuerrechts, welche in diesem Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen korrespondieren, vereinbar sind.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 17/22 anhängig.


FG Schleswig-Holstein vom 30.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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