Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist zuerst das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzverbindlichkeiten zu ermitteln. Anschließend ist bzgl. der unternehmerischen Verbindlichkeiten zu prüfen, ob diese mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerfreien Ausschlussumsätzen zusammenhängen.
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner war unternehmerisch tätig. In einer Rechnung aus dem Jahre 2013 rechnete die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners ab und machte die daraus resultierenden Vorsteuern geltend. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der Vorsteuerabzug in dem Verhältnis zu gewähren sei, in welchem die unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den privaten Verbindlichkeiten standen. Im Streitfall bestanden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen fast ausschließlich aus der unternehmerischen Sphäre.
Zweite Aufteilung notwendig
Das FG Schleswig-Holstein entschied dagegen mit Urteil 4 K 14/14 vom 15.09.2016, dass nach dieser ersten Aufteilung „unternehmerisch/privat“ eine zweite Aufteilung vorzunehmen sei, weil der Vorsteuerausschluss nicht nur bei einem Zusammenhang der Eingangsleistung mit privaten Ausgangsleistungen, sondern auch bei einem Zusammenhang mit unternehmerischen steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen gegeben sei. Daher dienten die unternehmerischen Verbindlichkeiten dem Vorsteuerabzug nicht, soweit sie im Zusammenhang mit steuerfreien Lieferungen standen. Dies war zu einem großen Teil der Fall, weil der Kläger in seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerfrei Grundstücke veräußert hatte.
(FG Schleswig-Holstein, NL vom 22.12.2016 / Viola C. Didier)