Der sog. „Reemtsma-Anspruch“ geht auf den Fall der Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH zurück. Reemtsma hatte von einem Geschäftspartner Umsatzsteuer zurückgefordert, die dieser unberechtigterweise in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt hatte. Der BGH entschied mit Urteil vom 20.10.2005 (VII ZR 210/03), dass der Leistungsempfänger (Reemtsma) nicht direkt die Rückzahlung vom Finanzamt verlangen kann, sondern sich an den Unternehmer wenden muss, da dieser der primäre Ansprechpartner ist.
EuGH präzisiert „Reemtsma-Anspruch“
Ein Leistungsempfänger kann die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2007 (EuGH-Urteil vom 15.03.2007 – C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515), nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.06.2015 – VII R 30/14, BFHE 250, 34) kann er im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Existenz des Direktanspruchs grundsätzlich an und hat in einem BMF-Schreiben vom 12.04.2022 (III C 2 – S 7358/20/10001, BStBl I 2022 S. 652) Kriterien für seine Gewährung aufgestellt.
Darum ging es im Streitfall
Bereits mit Urteil vom 15.08.2024 (5 K 40/22) hat das Niedersächsische Finanzgerichts dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch (auch „Reemtsma-Anspruch“) gewährt. Im vorliegenden Fall war die leistende GmbH zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden, zudem war für den Erstattungsanspruch Verjährung eingetreten, auf die sich das beklagte Finanzamt (akzessorisch) berief. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden einen Direktanspruch begründet und das Finanzamt sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen kann, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH: XI R 27/24).