• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Neustadt zur regelmäßigen Arbeitsstätte von Zugbegleitern

04.12.2017

Meldung, Steuerrecht

FG Neustadt zur regelmäßigen Arbeitsstätte von Zugbegleitern

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt.

Die Klägerin war als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt und hatte für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Das Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist im Zug

Die Klage hatte vor dem FG Neustadt keinen Erfolg (Urteil vom 23.11.2017 – 2 K 2581/14). Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufsbezeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert.

Auch Werbungskostenabzug scheidet aus

Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handle es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht seien. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.

(FG Neustadt, PM vom 01.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


24.01.2025

KI wird Einzug in viele Personalabteilungen halten

KI-Tools können Personalabteilungen von vielen Aufgaben entlasten, davon können große wie kleine Unternehmen gleichermaßen profitieren.

weiterlesen
KI wird Einzug in viele Personalabteilungen halten

Meldung

anutaray/123RF.com


24.01.2025

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht nicht dem Grundgesetz.

weiterlesen
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


23.01.2025

BFH: Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Außenwerbung

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen der Werbebranche, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Mietverträgen.

weiterlesen
BFH: Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Außenwerbung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank