• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Münster zur Wiedereinsetzung bei Steuerberaterverschulden

29.04.2019

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zur Wiedereinsetzung bei Steuerberaterverschulden

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Legt ein Steuerberater für seinen Mandanten nur gegen einen Teil der aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein, kommt hinsichtlich der „übersehenen“ Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Das Finanzamt hatte aufgrund einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2013 bis 2015 gegenüber dem Antragsteller geänderte Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide erlassen. Mit den Einkommensteuerbescheiden waren auch Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, eines Verspätungszuschlags sowie Zinsen verbunden. Der Steuerberater des Antragstellers legte gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche ein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gab er zudem eine Einspruchsbegründung hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ab.

Einsprüche waren verspätet

Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt in Bezug auf die Umsatzsteuer ab, weil die Einsprüche verspätet eingelegt worden seien. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Einspruchsfrist fahrlässig versäumt worden sei. Der Antragsteller berief sich demgegenüber auf handschriftliche Vermerke seines Steuerberaters, wonach auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einsprüche hätten eingelegt werden sollen, was lediglich im Einspruchsschreiben übersehen worden sei.

Kein Erfolg vor dem FG

Das FG Münster lehnte den gerichtlichen Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 25.03.2019 (5 V 483/19 U) ab. Er sei bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide fehle, denn diese seien bestandskräftig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, da der Antragsteller die Einspruchsfrist nicht schuldlos versäumt habe. Sein Steuerberater, dessen Verschulden dem Antragsteller zuzurechnen sei, habe vielmehr die an ihn als Rechtskundigen zu stellenden strengen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Bei einer gewissenhaften Bearbeitung des Einspruchs habe ihm die fehlende Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide auffallen müssen. Gerade in Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte sei von Steuerberatern ein besonders sorgfältiges Handeln zu verlangen.

(FG Münster, PM vom 15.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©maho/fotolia.com


15.05.2026

Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Ohne Fahrtenbuch können Fahrten zum eigenen Büro für Selbstständige steuerlich nachteilig werden, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil.

weiterlesen
Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Meldung

©reichdernatur/fotolia.com


15.05.2026

Dienstreise mit Privat-Pkw: BFH bremst Werbungskostenabzug aus

Das Urteil zeigt, dass berufliche Fahrten allein noch keinen Werbungskostenabzug garantieren. Entscheidend ist auch, warum bestimmte Kosten entstehen.

weiterlesen
Dienstreise mit Privat-Pkw: BFH bremst Werbungskostenabzug aus

Steuerboard

Lisa Fiedler


14.05.2026

Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge

Kryptowerte wie Bitcoin haben sich in den vergangenen Jahren von einem spekulativen Nischenphänomen zu einem ernstzunehmenden Bestandteil privater Vermögen entwickelt.

weiterlesen
Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht