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18.01.2019

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zur Problematik von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat in einem Streitfall ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.

Ein gewerblich tätiger IT-Berater hatte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 € monatlich beschäftigt. Dabei war die Firmenwagennutzung eingeschlossen. Die Arbeitszeit richtete sich nicht nach dem Arbeitsanfall; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die beiden den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 20.11.2018 (2 K 156/18 E) ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält. Zunächst entspricht die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen.

Vergütung war nicht fremdüblich

Auch die vereinbarte Vergütung war nicht fremdüblich. Dies gilt insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich war der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

(FG Münster, NL vom 15.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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