I. Sachverhalt
Die Klägerin stritt mit dem Finanzamt darüber, ob sie im Zusammenhang mit der Hofübergabe ihres Ehemanns an den gemeinsamen Sohn eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung erhalten habe.
Ihr Ehemann übertrug seinen landwirtschaftlichen Betrieb (Hof i.S.d. HöfeO) an den gemeinsamen Sohn. Als Gegenleistung gewährte dieser beiden Eltern als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil. Es umfasste ein Wohnrecht am Haus sowie ein monatliches Baraltenteil, welches er auf das Konto der Klägerin auszahlte.
Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid über den Erwerb der Klägerin aus der Schenkung ihres Ehemannes, weil sie durch das Wohnrecht und die Geldzahlungen wirtschaftlich begünstigt worden sei.
Die Klägerin legte im Einspruchsverfahren gegen den Schenkungsteuerbescheid eine Schenkungsteuererklärung vor. Sie führte aus, dass keine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an sie vorliege. Das grundlegende Rechtsgeschäft habe ausschließlich zwischen Vater und Sohn stattgefunden. Die vereinbarten Regelungen sollten lediglich den Lebensunterhalt zwischen den Ehegatten sicherstellen.
Nach Ansicht des Finanzamts seien freigebige Zuwendungen an Ehepartner grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Die Klägerin sei durch einklagbare Geldzahlungen und das unentgeltliche Wohnrecht am Haus bereichert. Sie habe jeweils eine Gesamtgläubigerstellung erlangt, die, wenn sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen könne, als freigebige Zuwendung steuerpflichtig sei.
Die Klägerin führte stattdessen aus, dass die Altenteilsleistungen der Sicherung des Ehegattenunterhalts bzw. der gemeinsamen Lebensführung dienen.
II. Entscheidungsgründe
Das FG gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid auf.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht wird der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit vorausgesetzt (vgl. BFH vom 13.09.2017 – II R 54/15, BStBl. II 2018 S. 292 und vom 03.07.2019 – II R 6/16, BStBl. II 2020 S. 61). Objektive Unentgeltlichkeit erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Maßgebend ist hierbei ausschließlich die Zivilrechtslage (vgl. BFH vom 16.09.2020 – II R 33/19, BFH/NV 2021 S. 317).
Das Gericht stellt klar, dass ein Altenteil schenkungsteuerlich nicht als einheitlicher Erwerbsgegenstand, sondern nach seinen einzelnen Bestandteilen zu beurteilen ist.
1. Wohnrecht
Hinsichtlich des Wohnrechts, das der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann als Gesamtgläubigerin i.S.d. § 428 BGB eingeräumt wurde, verneint das FG bereits den objektiven Tatbestand einer Schenkung. In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung zur Gesamtgläubigerstellung bei Nießbrauchsrechten stellte das Gericht klar, dass auch Wohnrechte als dingliche Nutzungsrechte nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind (vgl. BFH vom 08.06.2021 – II R 23/19, BFH/NV 2022 S. 21). Das Wohnrecht diene ausschließlich dazu, den Status quo der ehelichen Lebensgemeinschaft fortzuführen. Der Ehemann wohnte mit der Klägerin in ihrer langjährigen Ehe stets gemeinsam auf seinem Hof und gewährte ihr u.a. dadurch den von ihm geschuldeten ehelichen Lebensunterhalt. Angesichts der Zweckbindung des eingeräumten Wohnrechts, die den bisherigen Zustand über den Eigentumswechsel hinaus schlicht fortsetzen sollte, war es der Klägerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht möglich, über das Wohnrecht frei zu verfügen.
2. Baraltenteil
Auch bezüglich des Baraltenteils fehlt es nach Auffassung des FG an einer freigebigen Zuwendung. Zwar erlangte die Klägerin zivilrechtlich eine Gesamtgläubigerstellung i.S.d. § 428 BGB, diese war jedoch im Innenverhältnis der Ehegatten nicht frei verfügbar. Im Einzelfall diente das Baraltenteil vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt. Eine Vereinbarung, wonach der Klägerin ein bestimmter Anteil zur freien Vermögensbildung zustand, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht. Auch die tatsächliche Kontoführung bestätigte, dass die Zahlungen gemeinschaftlich verwendet wurden.
3. Im konkreten Fall keine Schenkung
Mangels tatsächlicher und rechtlicher Verfügungsfreiheit lag keine Bereicherung der Klägerin vor. Die Voraussetzungen einer schenkungsteuerbaren Zuwendung sind nicht erfüllt.
Mit BFH-Urteil vom 22.08.2007 (II R 33/06, BStBl II 2008 S. 28 = DB 2007 S. 2625) wurde schon hinsichtlich des Stichtagsprinzips des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG klargestellt, dass für das Vorliegen einer Bereicherung bzw. objektiven Zuwendung stets maßgeblich ist, ob der Bedachte am Stichtag über den Gegenstand der Zuwendung, vorliegend die Gesamtgläubigerstellung, tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Maßgeblich dafür sind allein die Vereinbarungen der Gesamtgläubiger im Innenverhältnis.
Das FG sah die maßgeblichen Rechtsfragen durch die vorgenannte bisherige BFH-Rechtsprechung als geklärt an und wandte diese lediglich auf den Einzelfall an. Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
III. Bewertung der Entscheidung und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt und konkretisiert die BFH-Rechtsprechung zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Gesamtgläubigerstellungen unter Ehegatten. Sie verdeutlicht, dass bei Vermögensübertragungen auf die nächste Generation nicht jede formelle Rechtsposition des Ehegatten zu einer steuerbaren Zuwendung führt.
Altenteilsleistungen, die den vor der Übergabe gelebten Lebensstandard fortführen oder den gemeinsamen Lebensbedarf decken, sind regelmäßig nicht frei verfügbar und daher nicht schenkungsteuerbar. Maßgeblich sind die tatsächlichen Vorstellungen und Abreden der Ehegatten im Innenverhältnis am Schenkungsteuerstichtag.
Die Entscheidung bietet wertvolle Planungshilfen für landwirtschaftliche Familienbetriebe. Bei Hofübergaben mit Altenteilsvereinbarungen besteht die Möglichkeit, steuerliche Risiken zu minimieren, indem Wohnrecht und Barleistungen an den Lebensunterhalt gekoppelt werden und klare Vereinbarungen im Übergabevertrag enthalten sind.
IV. Gestaltungsempfehlung der Nachlass- und Steuerplanung
1. Festlegung klarer Zweckbindung von Altenteilsleistungen
Altenteilsleistungen sollten klar dem Zweck der Versorgung und dem gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten dienen. Eine solche Zweckbindung widerspricht der Idee einer „freien Verfügbarkeit“ und damit einer schenkungsteuerbaren Bereicherung. Die Gestaltung des Übergabevertrags sollte daher eindeutig beinhalten, dass die Altenteilsleistungen der ehelichen Lebensführung und der Sicherung des Unterhalts dienen.
2. Gesamtgläubigerschaft
Die Gewährung von Rechten in der Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB kann aus schenkungsteuerlicher Sicht unbedenklich sein, sofern im Innenverhältnis keine uneingeschränkte Dispositionsbefugnis eines Ehegatten vorliegt. Für die Gestaltung des Übergabevertrages ergibt sich hieraus, dass von ausdrücklichen Vereinbarungen über individuelle Teilansprüche und von einer Zuordnung bestimmter Beträge zur freien Vermögensbildung eines Ehegatten abzusehen ist.
3. Konsistente Gestaltung des Innenverhältnisses der Ehegatten
Entscheidend ist das tatsächliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Es sollte die gemeinsamen Entscheidungen der Ehegatten über die Verwendung der Mittel umfassen.
Ein gemeinsamer Kontozugang ist unschädlich, wenn im Innenverhältnis die freie Verfügungsgewalt ausgeschlossen ist. Die Kontoführung sollte sich durch gemeinsame Dispositionen und Zwecke auszeichnen.
4. Keine Vermögensbildungsabsicht eines Ehegatten
Eine Schenkung liegt näher, wenn Leistungen erkennbar dem Vermögensaufbau nur eines Ehegatten dienen. Entsprechend sollte die Zahlung eines Baraltenteils nicht den gezielten Rücklagen, Anlagen oder der Altersvorsorge ausschließlich eines Ehegatten dienen. Die Anpassung des Lebensstandards (z.B. durch Konsum oder Reisen) aufgrund der Höhe des Baraltenteils ist steuerlich mit geringerer Wahrscheinlichkeit als Schenkung einzuordnen als die Vermögensbildung.
5. Schenkungsteuerliche Betrachtung des Altenteils in Einzelbestandteilen
Für jeden Bestandteil des Altenteils ist separat sicherzustellen, dass keine freie Verfügbarkeit des Ehegatten besteht. Hierbei sind die unterschiedlichen rechtlichen Einordnungen des jeweiligen Altenteils zu beachten.
V. Ausblick
Das FG Münster stärkt die Rechtssicherheit bei Hofübergaben mit Altenteilsvereinbarungen. Entscheidend ist nicht die formale Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung, sondern die fehlende freie Verfügungsgewalt im Innenverhältnis der Ehepartner. Altenteile, die der Versorgung und der gemeinsamen Lebensführung dienen, begründen nicht per se eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung.

