16.07.2018

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zur Bankenabgabe

Beitrag mit Bild

©fotomek/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber dem klagenden Kreditinstitut für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. €. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Verstoß gegen Gleichheitssatz?

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Kein Erfolg vor dem FG

Diese Bedenken teilte das FG Münster nicht und wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2018 (9 K 3187/16 F) ab. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus – Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot – für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute.

(FG Münster, NL vom 16.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


04.02.2025

Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Unternehmen müssen Betriebsversammlungen unter den festgelegten Bedingungen ermöglichen, während der Betriebsrat für eine geordnete Umsetzung verantwortlich ist.

weiterlesen
Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Steuerboard

Sebastian Löcherbach


04.02.2025

Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Jedes Familienunternehmen kann auf Dauer nur durch Nachfolgen bestehen. Das gilt für Mitarbeiter, Produkte und auch für Gesellschafter. Während auf Gesellschafterebene traditionell die familieninterne Nachfolge im Vordergrund steht, gewinnt zunehmend auch die Einbindung langjähriger Führungskräfte an Bedeutung.

weiterlesen
Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank