16.07.2018

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zur Bankenabgabe

Beitrag mit Bild

©fotomek/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber dem klagenden Kreditinstitut für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. €. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Verstoß gegen Gleichheitssatz?

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Kein Erfolg vor dem FG

Diese Bedenken teilte das FG Münster nicht und wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2018 (9 K 3187/16 F) ab. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus – Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot – für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute.

(FG Münster, NL vom 16.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht