• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Münster zum gewerbesteuerlichen Freibetrag

19.12.2018

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zum gewerbesteuerlichen Freibetrag

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist.

In dem Streitfall hatte eine GmbH zum 18.12.2015 eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Für Zwecke der Gewerbesteuer teilte das Finanzamt den Gewinn des Jahres 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro nur für den auf die letzten 14 Tage des Jahres entfallenden Gewinn, der sich auf ca. 1.000 Euro belief. Die klagende GmbH begehrte demgegenüber die Berücksichtigung des Freibetrages für den gesamten Jahresgewinn, da sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg

Das Finanzgericht Münster führte im Urteil vom 18.10.2018 (10 K 4079/16 G) aus, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht an die persönliche, sondern an die sachliche Steuerpflicht anknüpfe. Die atypisch stille Gesellschaft sei als selbständiges Steuerobjekt sachlich gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Klägerin als Inhaberin des Geschäftsbetriebs Steuerschuldnerin bleibe. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gelte, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb beziehe, sei eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen.

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Aktenzeichen III R 68/18).

(FG Münster, NL vom 17.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.07.2025

FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht abziehbar, da sie freiwillig und nicht zwangsläufig entstehen.

weiterlesen
FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank