Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob bei so genannten verbundenen Wohngebäudeversicherungen neben Versicherungsteuer auch Feuerschutzsteuer anfällt.
Eine Versicherungsgesellschaft bietet Wohngebäudeversicherungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko mit absichern. Gleichwohl ging das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungsteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 1.7.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.
Keine Feuerschutzsteuer ohne Feuerversicherungsschutz
Die Klage gegen den Feuerschutzsteuerbescheid war erfolgreich (Urteil 2 K 3652/14 vom 07.12.2016). Der 2. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes. Danach unterlägen Wohngebäudeversicherungen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecke, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Eine potentielle Versicherbarkeit sei deshalb nicht ausreichend. Es komme vielmehr darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden seien.
(FG Köln, PM vom 03.04.2017/ Viola C. Didier)