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28.12.2020

Meldung, Steuerrecht

FG Hamburg zur körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Christian Horz/123rf.com

Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor, entschied das FG Hamburg. Streitig war die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft.

Im Streitfall hatte die A-GmbH (A) 2014 u. a. die B-GmbH (B) als Tochtergesellschaft gegründet. An dieser war sie zu 100 % beteiligt. B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.09. bis 31.08. A und B schlossen 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Geschäftsjahres der B. 2015 verschmolz die A auf die Klägerin, eine AG, zum Stichtag 01.01.2015. 2017 verschmolz auch die B auf die Klägerin.

Finanzamt erkennt Organschaft nicht an

In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2015 hatte die B ein Organschaftsverhältnis zur Klägerin geltend gemacht, das das Finanzamt nicht anerkannte. Die erforderliche finanzielle Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen fortbestehen. Hieran fehle es im Streitfall, weil die Organgesellschaft B ein abweichendes Wirtschaftsjahr gehabt habe. Im Klageverfahren u. a. gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid machte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B geltend, dass ihr die Besitzzeiten der A an der B aufgrund der Verschmelzung zuzurechnen seien. Des Weiteren stellte das Finanzamt das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der Klägerin und der Klägerin als Rechtnachfolgerin der B für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2015 mit Bescheid fest. Beide Verfahren wurden miteinander verbunden.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Hamburg hat das Bestehen einer Organschaft i. S. von § 14 Abs. 1 KStG mit Gerichtsbescheid vom 04.09.2020 (6 K 150/18) bejaht. Weil das Umwandlungssteuerrecht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge vorsehe (Fußstapfentheorie), sei der Klägerin die vorher bestehende Eingliederung der Organgesellschaft in die A zuzurechnen.

Auf die Frage, ob und wieweit der Gewinnabführungs- oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfalte, komme es nicht an. Für die finanzielle Eingliederung ist allein die Mehrheit der Stimmen entscheidend. Die Finanzverwaltung weiche insoweit unzulässigerweise von dem Gedanken der Universalsukzession ab. Einer Aufteilung des Einkommens auf den alten und den neuen Organträger, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entfalle, bedürfe es mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.

Gewerbesteuermessbescheid und Körperschaftsteuerbescheid

Auch die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid hatte Erfolg. Der Gewerbesteuermessbescheid sei kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG. Anders verhielt es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid. In § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG werde die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid explizit angeordnet; sie erstrecke sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Das Gericht hat auch diesbezüglich in der Sache entschieden und das Verfahren insoweit nicht nach § 74 FGO ausgesetzt, um das vorgreifliche Ergebnis der gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Klage abzuwarten. Damit sollte der Klägerin in einem möglichen Revisionsverfahren – Revision ist zwischenzeitlich eingelegt worden (BFH-Az.: I R 36/20) – eine verfahrensökonomische und umfassende Klärung der Grundlagen-/Folgebescheidsproblematik ermöglicht werden.

(FG Hamburg, NL vom 22.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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