01.10.2018

Meldung, Steuerrecht

FG Hamburg zur Ermittlung des Einheitswerts

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Der umbaute Raum zwischen einer unterhalb des Dachs eingezogenen abgehängten Decke und dem Flachdach ist nicht als „nicht ausgebauter Dachraum“ anzusehen und bei der Ermittlung des Gebäudewertes im Rahmen der Einheitswertfeststellung voll zu berücksichtigen.

Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sog. Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.

Keine Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung

Das FG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2018 (3 K 236/17) abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen  Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss i.S. der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG i.V.m. Abschn. 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden.

BFH muss sich mit Gebäudewertermittlung beschäftigen

Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss. Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen (BFH II R 27/18).

(FG Hamburg, NL vom 28.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©your123/fotolia.com


30.07.2025

Cybersicherheit: Regierung bringt NIS2-Umsetzung auf den Weg

Die NIS2-Richtlinie bietet eine große Chance für mehr Cybersicherheit in der EU; allerdings braucht es ein klares, einheitliches Gesetz ohne Ausnahmen für staatliche Stellen.

weiterlesen
Cybersicherheit: Regierung bringt NIS2-Umsetzung auf den Weg

Meldung

©Cybrain/fotolia.com


30.07.2025

Sozialer Schutz für Paketboten

Das Bundeskabinett hat am 30.07.2025 die Entfristung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche beschlossen.

weiterlesen
Sozialer Schutz für Paketboten

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com


29.07.2025

IAW-Studie sieht Lohnlücke in der Zeitarbeit geschlossen

Sobald Arbeitnehmende bei vergleichbarer Qualifikation Zeitarbeitnehmern gegenübergestellt werden, schrumpft die vermeintliche Lohnlücke auf nahezu null.

weiterlesen
IAW-Studie sieht Lohnlücke in der Zeitarbeit geschlossen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank