01.10.2018

Meldung, Steuerrecht

FG Hamburg zur Ermittlung des Einheitswerts

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Der umbaute Raum zwischen einer unterhalb des Dachs eingezogenen abgehängten Decke und dem Flachdach ist nicht als „nicht ausgebauter Dachraum“ anzusehen und bei der Ermittlung des Gebäudewertes im Rahmen der Einheitswertfeststellung voll zu berücksichtigen.

Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sog. Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.

Keine Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung

Das FG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2018 (3 K 236/17) abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen  Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss i.S. der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG i.V.m. Abschn. 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden.

BFH muss sich mit Gebäudewertermittlung beschäftigen

Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss. Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen (BFH II R 27/18).

(FG Hamburg, NL vom 28.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)