11.04.2017

Meldung, Steuerrecht

FG Hamburg zur Erhebung von Grunderwerbsteuer

Beitrag mit Bild

© Bernd Leitner / fotolia.com

Das FG Hamburg verneint die Grunderwerbsteuerpflicht für Fälle, in denen eine zunächst im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand gehaltene Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den bisherigen Treugeber übergeht und er damit mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen hält.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zunächst zu 94,48 % Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging später auf die Treugeber selbst über und durch das insolvenzbedingte Ausscheiden weiterer Gesellschafter stieg die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Wege der Anwachsung auf über 95 %. Gegen den vom Finanzamt im Hinblick auf eine Änderung des Gesellschafterbestandes erlassenen Feststellungsbescheid für Grunderwerbsteuer erhob die GbR – erfolgreich – Klage beim Finanzgericht Hamburg.

Zur geltenden Rechtslage

Zum Hintergrund der Entscheidung: Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegen grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, weil hiermit kein Rechtsträgerwechsel verbunden ist; die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen wird, die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Um zu verhindern, dass die Grunderwerbsbesteuerung durch den (fast) vollständigen Austausch von Gesellschaftern umgangen wird, gelten jedoch nach § 1 Abs. 2a GrEStG unmittelbare oder mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft, sofern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Die Entscheidung

In der Sache hat das FG Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2016 (3 K 172/16) entschieden, dass sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwar dadurch unmittelbar i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ändert, dass eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft, hier die Treuhand-GmbH, den von ihr aufgrund einer Vereinbarungstreuhand treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber überträgt. In der Höhe, in der der Treugeber vor der Übertragung mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Personengesellschaft beteiligt war, ist die Steuer aber nach § 6 GrEStG nicht zu erheben, weil ihm der Anteil am Gesellschaftsvermögen und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück bereits nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen war.

Gegen den Gerichtsbescheid ist Revision beim BFH eingelegt worden, Az. des BFH: II R 3/17.

(FG Hamburg, NL  vom 10.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©ginasanders/123rf.com


26.03.2026

Kirchensteuer nur bei wirksamer Mitgliedschaft

Kirchensteuer setzt eine wirksame Kirchenmitgliedschaft voraus, die nach kirchlichem Recht genau geprüft werden muss.

weiterlesen
Kirchensteuer nur bei wirksamer Mitgliedschaft

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


26.03.2026

BFH stärkt rückwirkende Erbschaftsteuer-Regelung

Der BFH hat bestätigt, dass die rückwirkende Erbschaftsteuerreform für Schenkungen ab Juli 2016 wirksam ist.

weiterlesen
BFH stärkt rückwirkende Erbschaftsteuer-Regelung

Rechtsboard

RAin Dr. Kerstin Wilhelm / RA Dr. Johannes Dittrich


26.03.2026

Krisenvorsorge als Leitungsaufgabe: Rechtliche Pflichten und operative Umsetzung eines ganzheitlichen Crisis Management Systems

Gegenwärtig stellt sich weniger die Frage, ob ein Unternehmen von einer Krise betroffen sein könnte, als vielmehr, wann und in welcher Form eine Krise auftreten wird. Das Spektrum möglicher Auslöser ist denkbar weit.

weiterlesen
Krisenvorsorge als Leitungsaufgabe: Rechtliche Pflichten und operative Umsetzung eines ganzheitlichen Crisis Management Systems
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)