11.04.2017

Meldung, Steuerrecht

FG Hamburg zur Erhebung von Grunderwerbsteuer

Beitrag mit Bild

© Bernd Leitner / fotolia.com

Das FG Hamburg verneint die Grunderwerbsteuerpflicht für Fälle, in denen eine zunächst im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand gehaltene Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den bisherigen Treugeber übergeht und er damit mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen hält.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zunächst zu 94,48 % Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging später auf die Treugeber selbst über und durch das insolvenzbedingte Ausscheiden weiterer Gesellschafter stieg die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Wege der Anwachsung auf über 95 %. Gegen den vom Finanzamt im Hinblick auf eine Änderung des Gesellschafterbestandes erlassenen Feststellungsbescheid für Grunderwerbsteuer erhob die GbR – erfolgreich – Klage beim Finanzgericht Hamburg.

Zur geltenden Rechtslage

Zum Hintergrund der Entscheidung: Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegen grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, weil hiermit kein Rechtsträgerwechsel verbunden ist; die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen wird, die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Um zu verhindern, dass die Grunderwerbsbesteuerung durch den (fast) vollständigen Austausch von Gesellschaftern umgangen wird, gelten jedoch nach § 1 Abs. 2a GrEStG unmittelbare oder mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft, sofern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Die Entscheidung

In der Sache hat das FG Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2016 (3 K 172/16) entschieden, dass sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwar dadurch unmittelbar i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ändert, dass eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft, hier die Treuhand-GmbH, den von ihr aufgrund einer Vereinbarungstreuhand treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber überträgt. In der Höhe, in der der Treugeber vor der Übertragung mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Personengesellschaft beteiligt war, ist die Steuer aber nach § 6 GrEStG nicht zu erheben, weil ihm der Anteil am Gesellschaftsvermögen und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück bereits nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen war.

Gegen den Gerichtsbescheid ist Revision beim BFH eingelegt worden, Az. des BFH: II R 3/17.

(FG Hamburg, NL  vom 10.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Michael Forchhammer


22.04.2026

Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG stellt ein zentrales Instrument des deutschen Ertragsteuerrechts zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen dar.

weiterlesen
Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


22.04.2026

Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale verweigern Banken Betrugsopfern trotz gesetzlicher Rückerstattungspflicht häufig die Erstattung.

weiterlesen
Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


22.04.2026

FG Münster zu Wandeldarlehen im Start-up

Fremdübliche Wandeldarlehen an Start-ups können trotz Ausfall steuerlich berücksichtigt werden, entschied das FG Münster.

weiterlesen
FG Münster zu Wandeldarlehen im Start-up
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht