Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Fortbildungen, die einen persönlichkeitsbildenden Charakter haben, beschäftigt.
Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Es reicht nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können. Insbesondere bei einer Inhomogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund.
(FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2016 Az. 5 K 28/15 / Viola C. Didier)