Das FG Düsseldorf hatte im Urteil vom 24.11.2022 (14 K 392/22 G,F) über die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu entscheiden.
Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert.
Finanzamt lehnt Kürzung des Gewerbeertrags ab
Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als sog. qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.
Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei.
Erfolg vor dem FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Für Zwecke des Schachtelprivilegs gelte zwar das Stichtagsprinzip, sodass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Im Falle eines – hier gegebenen – qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen.