• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Düsseldorf stärkt Verlustverwertung bei Organschaften

25.06.2025

Meldung, Steuerrecht

FG Düsseldorf stärkt Verlustverwertung bei Organschaften

Bei unterjährigen Gesellschafterwechseln innerhalb komplexer Organschaftsstrukturen droht regelmäßig der Verlust steuerlicher Vorteile. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Verluste bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht automatisch dem Verfall unterliegen.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf klärt mit Urteil vom 09.12.2024 (6 K 1772/20 K,G,F), wie steuerliche Verluste in einer mehrstufigen Organschaft bei unterjährigem Gesellschafterwechsel und schädlichem Beteiligungserwerb zu behandeln sind.

Der Streitfall: Organschaft mit komplexer Struktur

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin mehrerer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaft miteinander verbunden waren. Im Jahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber verkauft – ein unstreitig schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG.

Das Finanzamt kürzte daraufhin die bis zum Beteiligungserwerb entstandenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig, bevor es diese dem Organträger zurechnete. Die Klägerin hingegen argumentierte, eine unterjährige Ergebnissaldierung innerhalb des Organkreises sei vorzunehmen. Zudem beanspruchte sie den fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.

Das Urteil: Teilweiser Erfolg für die Klägerin

Der 6. Senat des FG Düsseldorf stellte klar, dass Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs unter alter wirtschaftlicher Identität entstanden sind, vom Verlustabzug nicht ausgeschlossen werden dürfen. Eine unterjährige Konsolidierung sei geboten, da eine getrennte Anwendung des § 8c KStG auf jeder Ebene der Organschaft dem Normzweck widerspreche.

Kein Anwendungsbereich für § 8d KStG

Die Anwendung des § 8d KStG lehnte das Gericht jedoch ab. Da die betroffenen Gesellschaften zugleich Organträger waren, sei die Voraussetzung eines einheitlichen Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 1 KStG) nicht erfüllt. Auch § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG schließe diesen Fall ausdrücklich aus.

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 11/25 anhängig.


FG Düsseldorf vom 24.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


17.04.2026

Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen

Rechtsanwälte müssen bei der Vermögensauskunft auch Mandantenforderungen offenlegen, trotz berufsrechtlicher Schweigepflicht.

weiterlesen
Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen

Meldung

©PhotographyByMK/fotolia.com


17.04.2026

Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand

Elterngeld Plus etabliert sich zunehmend als wichtige Option für Familien, die Beruf und Kinderbetreuung flexibler miteinander verbinden möchten.

weiterlesen
Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand

Meldung

©animaflora/fotolia.com


16.04.2026

BFH präzisiert die Regeln für Gesellschafterkonten

Negative Gesellschafterkonten allein machen eine Anteilsübertragung noch nicht zu einem entgeltlichen Vorgang.

weiterlesen
BFH präzisiert die Regeln für Gesellschafterkonten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht