Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf im Ausland ansässige Transportunternehmen und ihre Arbeitnehmer bestätigt.
Das deutsche MiLoG ist auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.08.2018 (11 K 544/16 und 11 K 2644/16).
Unternehmen wandten sich gegen Prüfung
In zwei gleichgelagerten Fällen hatten sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben.
Prüfungen waren rechtmäßig
In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.
(Generalzolldirektion, PM vom 28.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)