Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Die Frau beauftragte per E-Mail die Klägerin, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit ihrer Vertretung. Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tage der Beklagten eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro.
Widerruf per E-Mail
Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Klägerin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Mandantin obsiegt vor Gericht
Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 09.10.2025 (4 O 80/25) entschieden, dass die Frau den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerin sei die Frau als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Klägerin bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

