• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Feiertage: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

28.10.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Feiertage: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.

Beitrag mit Bild

©Sashkin/fotolia.com

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin Berufung vor dem Landessozialgericht in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber sodann nicht vor, obwohl ihn das Gericht wiederholt erinnert hatte. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 08.12.2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 09.03.2021, ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein.

Problem: Bundesuneinheitliche Feiertage

Der 08. März ist seit dem Jahr 2019 als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.10.2022 (L 16 KR 156/20) entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das Landessozialgericht in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich. Hier war der 08. März – anders als im Land Berlin – kein gesetzlicher Feiertag, sodass sich der Ablauf der Frist nicht auf den nächsten Werktag verschieben konnte. Die erst am 09.03.2021 eingegangene Berufungsbegründung war mithin verspätet und konnte die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern.

Hinweis zu den kommenden Feiertagen

Ein kleiner Trost für alle Berlinerinnen und Berliner: Nach der Entscheidung verschiebt sich ein Fristende, das auf den kommenden 31.10.2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 01.11.2022 als nächsten Werktag. Anders als in Berlin ist nämlich der 31.10.2022 in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).


LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

Weitere Meldungen


Meldung

©jat306/fotolia.com


15.12.2025

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Über eine neues Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden.

weiterlesen
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


15.12.2025

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

weiterlesen
Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank